Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keiner deutschen Kapitalertragsteuer unterlegen haben, müssen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Anlage KAP & Auslandsbroker 2026
Wer Kapitalerträge über einen ausländischen Broker erzielt, muss steuerpflichtige Erträge ohne deutschen Steuerabzug grundsätzlich selbst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Dieser Guide erklärt, wann Anlage KAP, KAP-INV oder eine andere Anlage relevant ist und welche Brokerdaten für die Erklärung benötigt werden.
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Die konkreten Zeilennummern beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025. Für andere Steuerjahre muss das jeweils gültige ELSTER-Formular geprüft werden.
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keiner deutschen Kapitalertragsteuer unterlegen haben, müssen grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Investmenterträge aus Investmentanteilen ohne inländischen Steuerabzug gehören grundsätzlich in die Anlage KAP-INV. Das betrifft beispielsweise im Ausland verwahrte Fondsanteile.
Direkt gehaltene Kryptowährungen können im Privatvermögen anderen Regeln unterliegen. Entscheidend ist das tatsächlich gehandelte Produkt – nicht nur die Plattform.
Stand der redaktionellen Prüfung: 08.09.2026. Die genannten konkreten ELSTER-Zeilennummern beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025. Allgemeine Informationen, keine individuelle Steuerberatung.
§ 32d Absatz 3 EStG verpflichtet Steuerpflichtige dazu, steuerpflichtige Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn diese nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Genau dieser Fall kommt bei ausländischen Brokern häufig vor: Der Broker schreibt Gewinne oder Dividenden gut, führt aber keine deutsche Kapitalertragsteuer ab.
Das bedeutet nicht, dass jeder Kontovorgang eines ausländischen Brokers automatisch in die Anlage KAP gehört. Zuerst muss geklärt werden, um welche Einkunfts- und Produktart es sich handelt.
Deutsche Banken und Broker übernehmen bei vielen Kapitalerträgen den Steuerabzug unmittelbar. Sie berücksichtigen dabei typischerweise den Sparer-Pauschbetrag, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt, und führen die einbehaltene Steuer an die Finanzverwaltung ab.
Ausländische Broker sind nicht automatisch in dieses deutsche Abzugssystem eingebunden. Deshalb kann der Anleger seine steuerpflichtigen Kapitalerträge selbst ermitteln und erklären müssen.
Mehr zum Grundprinzip findest du im Guide „Ausländische Broker versteuern“ .
Die beiden Anlagen haben unterschiedliche Aufgaben. Die Anlage KAP erfasst unter anderem Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die Anlage KAP-INV ist speziell für Investmenterträge aus Investmentanteilen vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
| Sachverhalt | Typischer Bereich | Wichtiger Hinweis |
|---|---|---|
| Gewinn aus direkt gehaltener Aktie | Anlage KAP | Bei fehlendem inländischen Steuerabzug |
| Dividende aus ausländischer Aktie | Anlage KAP | Bruttobetrag und anrechenbare ausländische Steuer prüfen |
| CFD-/Termingeschäftsergebnis | Anlage KAP | Derivate nicht wie den Basiswert behandeln |
| Investmenterträge aus im Ausland verwahrtem ETF/Fonds | Anlage KAP-INV | Investmentsteuerrecht und Teilfreistellung beachten |
| Direkt gehaltene Kryptowährung im Privatvermögen | Nicht automatisch KAP | Private Veräußerungsgeschäfte können relevant sein |
Bei internationalen Brokern können mehrere Produktarten innerhalb desselben Kontos vorkommen. Deshalb reicht es nicht, den Gesamtgewinn des Kontos als eine einzige Zahl zu betrachten.
Je nach Anbieter und Konto können unter anderem vorkommen:
Für die Steuererklärung müssen diese Vorgänge nach ihrer steuerlichen Kategorie getrennt aufbereitet werden. Genau deshalb ist ein Brokerkontoauszug nicht automatisch mit einer deutschen Steuerbescheinigung gleichzusetzen.
Ein vom Broker bereitgestellter Tax Report kann eine wichtige Datenquelle sein. Er kann beispielsweise realisierte Ergebnisse, Dividenden oder einbehaltene Quellensteuern enthalten. Ob seine Berechnung der deutschen steuerlichen Behandlung entspricht, muss jedoch gesondert beurteilt werden.
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Erfolgt kein deutscher Steuerabzug, werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge im Bereich der Anlage KAP für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug erklärt.
Für die Ermittlung des Ergebnisses sind insbesondere Anschaffungskosten, Veräußerungserlös und steuerlich zu berücksichtigende Transaktionskosten relevant.
Werden Kauf und Verkauf in US-Dollar oder einer anderen Fremdwährung abgerechnet, ist der deutsche Steuerwert nicht automatisch identisch mit dem vom Broker ausgewiesenen Fremdwährungsgewinn.
§ 20 Absatz 4 EStG enthält für Kapitalerträge eine Fremdwährungsregel: Anschaffungskosten und Veräußerungspreis sind für die steuerliche Ermittlung jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt in Euro umzurechnen.
Dividenden sind grundsätzlich Kapitalerträge. Bei Aktien aus dem Ausland kann zusätzlich ausländische Quellensteuer einbehalten werden.
Für die deutsche Erklärung sollte deshalb nicht nur die Nettogutschrift betrachtet werden. Relevant können sowohl die Bruttodividende als auch die einbehaltene ausländische Steuer sein.
§ 32d Absatz 5 EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung ausländischer Steuer auf ausländische Kapitalerträge vor. Die mögliche Anrechnung hängt vom konkreten Staat, der Steuerart und gegebenenfalls einem Doppelbesteuerungsabkommen ab.
CFDs sind derivative Finanzinstrumente. Der Anleger hält bei einem CFD grundsätzlich nicht den zugrunde liegenden Basiswert selbst.
Das ist für die Steuererklärung entscheidend. Ein Aktien-CFD wird nicht allein deshalb wie eine Aktie behandelt, weil sein Kurs von einer Aktie abhängt. Gleiches gilt für ETF-CFDs oder Krypto-CFDs.
Ergebnisse aus Termingeschäften gehören grundsätzlich zum Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei ausländischen Brokern ohne deutschen Steuerabzug ist daher die Anlage KAP relevant.
Die frühere besondere gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte ist im aktuellen § 20 Absatz 6 EStG nicht mehr enthalten. Alte Ratgeber, die pauschal mit einer besonderen 20.000-Euro-Grenze für Termingeschäfte arbeiten, können daher veraltet sein.
Andere Verlustverrechnungsregeln innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben davon unberührt.
Die Anlage KAP-INV ist für Investmenterträge vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die ELSTER-Hilfe nennt ausdrücklich im Ausland verwahrte Investmentanteile als Beispiel.
Hier können insbesondere relevant sein:
Nach der ELSTER-Hilfe werden die Investmenterträge in voller Höhe vor Teilfreistellung angegeben. Die Teilfreistellung wird im Veranlagungsverfahren berücksichtigt.
Nicht automatisch. Direkt gehaltene Kryptowährungen im Privatvermögen können unter die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG fallen. Dann ist die Anlage KAP nicht allein wegen des Brokerkontos die richtige Kategorie.
Anders kann es bei einem Krypto-CFD oder einem anderen derivativen Finanzinstrument aussehen. Deshalb muss zunächst geklärt werden, ob der Anleger tatsächlich den Kryptowert oder lediglich ein Derivat auf dessen Kurs gehalten hat.
Mehr dazu: Krypto-Steuern in Deutschland .
Bei einem ausländischen Broker existieren häufig keine deutschen Verlustverrechnungstöpfe wie bei einer inländischen Bank. Gewinne und Verluste müssen daher für die Steuererklärung nachvollziehbar aufbereitet werden.
§ 20 Absatz 6 EStG enthält weiterhin unterschiedliche Regeln für Verluste aus Kapitalvermögen. Besonders wichtig ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden können.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, beispielsweise bei direkt gehaltenen Kryptowerten, gehören dagegen nicht in denselben Verlustverrechnungskreis wie Kapitalerträge.
Der Sparer-Pauschbetrag wird auch bei erklärten Kapitalerträgen berücksichtigt. Bei einem ausländischen Broker kann jedoch häufig kein deutscher Freistellungsauftrag direkt beim Anbieter eingerichtet oder berücksichtigt werden.
Deshalb muss bei der Steuererklärung darauf geachtet werden, welcher Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Banken oder Brokern genutzt wurde.
Die ELSTER-Hilfe verlangt bei Kapitalerträgen ohne inländischen Steuerabzug Angaben zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP, sofern nicht die dort beschriebenen Ausnahmen greifen.
Viele internationale Broker führen Konten oder Teilkonten in US-Dollar. Für die deutsche Steuererklärung müssen steuerlich relevante Beträge in Euro ermittelt werden.
Bei Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen reicht es deshalb nicht zwingend, den vom Broker ausgewiesenen Gewinn in US-Dollar einmalig mit einem Jahresdurchschnittskurs umzurechnen.
Für die steuerliche Gewinnermittlung können die jeweiligen Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkte maßgeblich sein. Die verwendete Umrechnungsmethode sollte konsistent und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Je vollständiger die Transaktionshistorie, desto belastbarer lässt sich die deutsche Steuererklärung aufbereiten. Ein reiner Screenshot des Jahresgewinns ist dafür regelmäßig zu wenig.
Käufe, Verkäufe, Öffnungen, Schließungen, Zeitpunkte, Stückzahlen und Preise.
Dividenden, Zinsen, sonstige Gutschriften, einbehaltene Quellensteuern und Gebühren.
Kennzeichnung, ob es sich tatsächlich um Aktie, ETF, CFD, Kryptowert oder ein anderes Instrument handelt.
Währung des Kontos und der einzelnen Transaktionen sowie nachvollziehbare Umrechnungsdaten.
Annual Statement, Account Statement oder vergleichbare Jahresübersicht als Kontrollgrundlage.
Falls vorhanden, als zusätzliche Datenquelle – aber nicht ungeprüft als deutsche Steuerbescheinigung behandeln.
Zeilennummern ändern sich zwischen Steuerjahren. Deshalb sollte eine SEO-Seite keine Zeilennummern ohne Bezug zum Veranlagungszeitraum als dauerhaft gültig darstellen.
Für den Veranlagungszeitraum 2025 gliedert die ELSTER-Hilfe die Anlage KAP unter anderem wie folgt:
| ELSTER 2025 | Sachverhalt | Bedeutung bei Auslandsbrokern |
|---|---|---|
| Zeilen 18 bis 26a | Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug | Übergeordneter Bereich für entsprechende Kapitalerträge aus ausländischen Brokerkonten |
| Zeile 19 | Ausländische Kapitalerträge | ELSTER nennt insbesondere Erträge bei ausländischen Kreditinstituten, zum Beispiel Dividenden und Zinsen aus dem Ausland |
| Zeile 20 | Gewinne aus Aktienveräußerungen | Veräußerungstatbestände sind zusätzlich zum Gesamtbetrag der ausländischen Kapitalerträge gesondert auszuweisen |
| Zeile 21 | Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften | Für entsprechende positive Ergebnisse aus Derivaten und Termingeschäften |
| Zeile 22 | Sonstige Verluste aus Kapitalvermögen | Für entsprechende Veräußerungsverluste, soweit sie nicht gesondert als Aktienverluste oder in besonderen Verlustzeilen anzugeben sind |
| Zeile 23 | Aktienveräußerungsverluste | Aktienverluste werden gesondert ausgewiesen, weil sie nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden dürfen |
| Zeile 24 | Verluste aus Termingeschäften | ELSTER 2025 verlangt die gesonderte Angabe entsprechender Termingeschäftsverluste in dieser Zeile |
| Zeile 25 | Bestimmte Forderungsausfälle und wertlose Wirtschaftsgüter | Für die von ELSTER ausdrücklich beschriebenen Ausfall- und Wertlosigkeitsfälle |
| Zeile 17 | Sparer-Pauschbetrag | Bei Kapitalerträgen ohne inländischen Steuerabzug grundsätzlich mit zu berücksichtigen, soweit keine ELSTER-Ausnahme greift |
| Zeilen 40 / 41 | Ausländische Steuer | Zeile 40 für bereits angerechnete, Zeile 41 für noch nicht angerechnete ausländische Steuer im Anwendungsbereich der Anlage KAP |
| Anlage KAP-INV | Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug | Zum Beispiel für im Ausland verwahrte Investmentanteile; laufende Erträge und Veräußerungsergebnisse werden dort gesondert erfasst |
Jahreskontoauszug, Transaktionshistorie, Dividenden und Quellensteuern sichern.
Aktien, Fonds, ETFs, CFDs und Kryptowährungen nicht vermischen.
Realisierte Ergebnisse, Anschaffungskosten, Veräußerungswerte und Fremdwährungen aufbereiten.
Kapitalerträge und Investmenterträge der jeweils passenden Anlage zuordnen.
Ausländische Steuern und Verlustkategorien nicht pauschal zusammenfassen.
Zeilen und Anlagen immer anhand des konkreten Veranlagungszeitraums auswählen.
Ein Brokerkonto kann unterschiedliche steuerliche Kategorien enthalten. Ein einziger Netto-Wert kann wichtige Unterschiede verdecken.
Im Ausland verwahrte Fonds- und ETF-Anteile können die Anlage KAP-INV erforderlich machen.
Direkt gehaltene Kryptowährungen können anderen Regeln unterliegen als Krypto-CFDs.
Für die Beurteilung können Bruttodividende und einbehaltene ausländische Steuer getrennt relevant sein.
Die steuerliche Euro-Ermittlung kann von der einfachen Umrechnung eines Broker-Jahresgewinns abweichen.
Die besondere frühere Beschränkung für Verluste aus Termingeschäften ist im aktuellen § 20 Absatz 6 EStG nicht mehr enthalten.
Formulare und Zeilen können sich ändern. Maßgeblich ist immer der konkrete Veranlagungszeitraum.
tradetax bereitet unterstützte Brokerdaten nach deutschen Steuerregeln strukturiert auf. Der Steuerbericht dient als Grundlage für die deutsche Steuererklärung und ordnet steuerlich relevante Ergebnisse den entsprechenden Bereichen zu.
Das ist besonders bei internationalen Brokerkonten hilfreich, in denen unterschiedliche Produkte, Fremdwährungen, Dividenden und Derivate zusammenkommen.
Nicht allein aufgrund des ausländischen Brokerkontos. Entscheidend ist, ob steuerpflichtige Kapitalerträge ohne deutschen Steuerabzug entstanden sind. Andere Produktarten können andere Anlagen erfordern.
Die Anlage KAP enthält unter anderem Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die KAP-INV ist für Investmenterträge aus Investmentanteilen ohne inländischen Steuerabzug vorgesehen.
Bei Investmenterträgen aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, ist die KAP-INV relevant. Die ELSTER-Hilfe nennt im Ausland verwahrte Investmentanteile ausdrücklich als Beispiel.
CFD-Ergebnisse gehören grundsätzlich in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einem Auslandsbroker ohne deutschen Steuerabzug ist deshalb die Anlage KAP regelmäßig relevant.
Nicht automatisch. Direkt gehaltene Kryptowährungen im Privatvermögen können unter § 23 EStG fallen. Ein Krypto-CFD ist dagegen ein derivatives Finanzinstrument und steuerlich anders einzuordnen.
Ausländische Quellensteuer kann für die deutsche Steuerberechnung relevant sein. Ob und in welchem Umfang sie anrechenbar ist, hängt vom konkreten Sachverhalt und gegebenenfalls einem Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Das hängt vom Steuerjahr und vom Ertrag ab. Für den Veranlagungszeitraum 2025 führt ELSTER Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug in den Zeilen 18 bis 26a. Ausländische Erträge wie Dividenden und Zinsen werden insbesondere in Zeile 19 erfasst. Aktienveräußerungsgewinne, Termingeschäftsergebnisse und bestimmte Verluste werden zusätzlich gesondert ausgewiesen. Für andere Jahre muss das jeweils gültige Formular geprüft werden.
Nicht zwingend. Je nach Broker und Produkt können zusätzliche Transaktionsdaten, Fremdwährungsinformationen, Dividenden- und Quellensteuerdaten oder Produktdetails erforderlich sein.
Nein. Der Bericht bereitet unterstützte Brokerdaten für die deutsche Steuererklärung auf. Er ist nicht mit einer deutschen Steuerbescheinigung einer inländischen auszahlenden Stelle gleichzusetzen.
Die steuerlichen Aussagen dieser Seite orientieren sich insbesondere an den aktuellen gesetzlichen Vorschriften und den offiziellen Ausfüllhinweisen der Finanzverwaltung.
Stand: 08.09.2026. Steuerrecht und Formulare können sich ändern. Vor Abgabe einer Steuererklärung sollten die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gültigen Formulare und Vorschriften geprüft werden.
Statt Transaktionen, Fremdwährungen und verschiedene Produktarten manuell zusammenzuführen, kannst du unterstützte Brokerdaten mit tradetax strukturiert für die deutsche Steuererklärung aufbereiten.