Eigener Verlustverrechnungskreis
Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Trading-Verluste & Steuer 2026
Nicht jeder Verlust wird steuerlich gleich behandelt. Aktienverluste, CFD- und Termingeschäftsverluste sowie Verluste aus direkt gehaltenen Kryptowährungen gehören teilweise in unterschiedliche Verlustverrechnungskreise. Dieser Guide zeigt, was 2026 gilt und wie Verluste bei deutschen und ausländischen Brokern richtig eingeordnet werden.
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Stand: 08.09.2026. Allgemeine Informationen, keine individuelle Steuerberatung. Konkrete ELSTER-Zeilennummern beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025.
Verluste aus Aktienveräußerungen dürfen weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
Die frühere besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde gestrichen. Solche Verluste unterliegen nicht mehr der früheren 20.000-Euro-Sondergrenze.
Verluste aus direkt gehaltenen Kryptowerten im Privatvermögen können unter § 23 EStG fallen und sind nicht mit Kapitalerträgen aus Aktien oder CFDs verrechenbar.
Ein Verlust im Depot ist steuerlich nicht automatisch ein berücksichtigungsfähiger Verlust. Maßgeblich ist zunächst, ob der Verlust realisiert wurde und welcher Einkunftsart beziehungsweise welchem Finanzprodukt er zuzuordnen ist.
Bei Kapitalanlagen nach § 20 EStG entsteht ein steuerlich relevanter Veräußerungsgewinn oder -verlust grundsätzlich erst im Zusammenhang mit einem steuerlich relevanten Veräußerungs- oder Beendigungsvorgang. Ein bloßer Kursrückgang einer noch gehaltenen Position genügt daher nicht.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlust aus einem Kapitalanlagegeschäft kann also beispielsweise nicht einfach mit Arbeitslohn verrechnet werden.
Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können jedoch positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in späteren Veranlagungszeiträumen mindern. Innerhalb dieses Systems besteht für Aktienveräußerungsverluste weiterhin eine zusätzliche Beschränkung.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten privaten Trading-Sachverhalte. Sonderfälle und betriebliche Einkünfte können abweichen.
| Verlustart | Steuerlicher Bereich | Verrechnung | Typische Anlage |
|---|---|---|---|
| Verkauf einer direkt gehaltenen Aktie | § 20 EStG | Nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen | KAP |
| CFD / steuerliches Termingeschäft | § 20 EStG | Nach Aufhebung der Sonderbeschränkung grundsätzlich im allgemeinen Verlustausgleich der Kapitaleinkünfte | KAP |
| Sonstige Kapitalanlage nach § 20 EStG | § 20 EStG | Grundsätzlich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen | KAP |
| Investmentfonds / ETF | InvStG / § 20 EStG | Nach den Regeln für Investmenterträge und Kapitalvermögen | KAP oder KAP-INV |
| Direkt gehaltener Kryptowert im Privatvermögen | § 23 EStG, sofern steuerbarer privater Veräußerungsvorgang | Nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften | SO |
| Krypto-CFD | § 20 EStG | Nicht wie direkt gehaltene Kryptowährung behandeln | KAP |
Bei Verlusten aus der Veräußerung direkt gehaltener Aktien gilt weiterhin eine besondere gesetzliche Beschränkung. § 20 Absatz 6 EStG bestimmt, dass solche Verluste nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden dürfen.
Ein Anleger erzielt 8.000 Euro Verlust aus dem Verkauf von Aktien und gleichzeitig 8.000 Euro positive Zinseinkünfte. Der Aktienverlust kann nicht allein aufgrund der gleichen Höhe mit den Zinsen verrechnet werden. Der Aktienverlust bleibt im gesonderten Aktienverlustkreis.
Werden 8.000 Euro Aktienverluste und 12.000 Euro Gewinne aus Aktienveräußerungen realisiert, kann der Aktienverlust grundsätzlich mit diesen Aktiengewinnen verrechnet werden. Es verbleiben 4.000 Euro positiver Aktienveräußerungsgewinn vor weiteren steuerlichen Schritten.
Für CFDs und andere steuerlich als Termingeschäfte einzuordnende Produkte hat sich die Rechtslage wesentlich geändert. Die frühere besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde aufgehoben.
Das Bundesministerium der Finanzen beschreibt die Änderung ausdrücklich als Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte. Nach aktueller Rechtslage besteht damit weder die frühere 20.000-Euro-Sondergrenze noch die frühere Beschränkung, solche Verluste nur mit Termingeschäftsgewinnen und Stillhalterprämien zu verrechnen.
Entsprechende Verluste gehören wieder in den allgemeinen Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die allgemeine Grenze bleibt jedoch bestehen: Kapitalverluste können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn verrechnet werden.
Einen ausführlichen Deep-Dive zu CFDs findest du im Guide CFD-Steuern 2026.
„Forex“ beschreibt zunächst nur den Handel mit Währungen. Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, welches konkrete Produkt gehandelt wurde.
Bei vielen MetaTrader- oder CFD-Brokern erfolgt der Forex-Handel über derivative Instrumente. Dann kann die Behandlung als Kapitalertrag beziehungsweise Termingeschäft nach § 20 EStG relevant sein.
Davon zu unterscheiden ist ein tatsächlich gehaltenes Fremdwährungsguthaben im Privatvermögen. Für die Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Fremdwährungen können unter den Voraussetzungen des § 23 EStG die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte relevant sein.
Verluste aus Investmentfonds und ETFs unterliegen dem Investmentsteuerrecht und dürfen nicht ohne Prüfung wie unmittelbare Aktienverluste behandelt werden.
Werden Investmentanteile bei einer inländischen Stelle verwahrt, erfolgt die steuerliche Verarbeitung häufig bereits im Rahmen des deutschen Steuerabzugs. Werden Investmentanteile dagegen im Ausland verwahrt und unterliegen die Investmenterträge nicht dem inländischen Steuerabzug, kann die Anlage KAP-INV erforderlich sein.
Die Einordnung ist auch hier produktbezogen: Ein ETF-CFD ist kein direkt gehaltener Investmentanteil.
Mehr zur Abgrenzung findest du im Guide Anlage KAP bei ausländischen Brokern .
Direkt gehaltene Kryptowährungen im Privatvermögen können bei einer Veräußerung innerhalb der maßgeblichen Frist unter § 23 EStG fallen. Gewinne und Verluste gehören dann zu den privaten Veräußerungsgeschäften und nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG.
§ 23 Absatz 3 EStG beschränkt den Verlustausgleich auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Ein solcher Krypto-Verlust kann deshalb nicht einfach gegen einen Aktiengewinn, Zinsen oder CFD-Gewinne gerechnet werden.
Nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nach den gesetzlichen Regeln in andere Veranlagungszeiträume übertragen werden. Dieser Mechanismus ist von dem Verlustvortrag innerhalb der Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG zu unterscheiden.
Wird nicht der Kryptowert selbst gehalten, sondern beispielsweise ein CFD auf Bitcoin oder Ether gehandelt, richtet sich die steuerliche Einordnung nicht allein nach dem Basiswert. Ein Krypto-CFD ist ein Derivat und nicht mit dem direkten Erwerb von Bitcoin gleichzusetzen.
Bei einem ausländischen Broker findet häufig kein deutscher Kapitalertragsteuerabzug statt. Damit übernimmt der Broker auch nicht automatisch das deutsche Verlustverrechnungssystem einer inländischen Bank.
Steuerlich relevante Gewinne und Verluste müssen dann für die deutsche Steuererklärung selbst beziehungsweise mit einer geeigneten Auswertung ermittelt und den richtigen Kategorien zugeordnet werden.
Ein Jahreswert wie „Net Profit/Loss“ kann verschiedene Produkte zusammenfassen. Darin können beispielsweise Aktien, CFDs, Dividenden, Finanzierungszahlungen oder andere Positionen enthalten sein. Diese Positionen können steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Deshalb sollte die Aufbereitung auf Transaktionsebene oder zumindest ausreichend granular nach steuerlicher Produktart erfolgen.
Grundlagen dazu: Ausländische Broker versteuern .
Besonders relevant wird die Verlustverrechnung, wenn Gewinne und Verluste auf verschiedene Broker verteilt sind. Ein Broker kennt grundsätzlich nicht automatisch die Ergebnisse bei einem anderen Anbieter.
Broker A weist steuerlich relevante positive Kapitaleinkünfte von 10.000 Euro aus. Bei Broker B entstehen 6.000 Euro Verluste, die demselben allgemeinen Verlustverrechnungskreis der Kapitaleinkünfte zuzuordnen sind.
Werden beide Konten in der deutschen Steuererklärung korrekt zusammengeführt, kann der Verlustausgleich grundsätzlich auf Ebene der Veranlagung erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verluste tatsächlich derselben steuerlichen Kategorie zugeordnet werden dürfen.
Befinden sich die 6.000 Euro Verlust dagegen im Aktienverlustkreis, können sie nicht einfach mit beliebigen positiven Kapitaleinkünften bei Broker A verrechnet werden. Dafür sind Aktienveräußerungsgewinne erforderlich.
Inländische Banken führen nicht ausgeglichene negative Kapitalerträge grundsätzlich in ihren Verlustverrechnungssystemen fort. Dadurch kann ein Verlust bei Bank A bestehen bleiben, obwohl bei einer anderen Bank oder einem Auslandsbroker positive Kapitalerträge erzielt wurden.
Soll ein bei einer inländischen auszahlenden Stelle verbliebener Verlust im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, kann eine Verlustbescheinigung erforderlich sein. Der unwiderrufliche Antrag auf die Bescheinigung muss nach § 43a Absatz 3 EStG grundsätzlich bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle eingehen.
Die konkrete Erklärung in ELSTER hängt deshalb davon ab, ob die Werte bereits einer deutschen Steuerbescheinigung entstammen oder aus einem Brokerkonto ohne deutschen Steuerabzug kommen.
Können Verluste aus Kapitalvermögen im aktuellen Jahr nicht vollständig verrechnet werden, mindern sie nach § 20 Absatz 6 EStG grundsätzlich entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen in späteren Veranlagungszeiträumen.
Dieser Verlustvortrag ist von dem allgemeinen Verlustabzug nach § 10d EStG zu unterscheiden: § 20 Absatz 6 schließt für Kapitalverluste den Abzug nach § 10d ausdrücklich aus und enthält sein eigenes Vortragsregime.
Ein nicht verbrauchter Aktienveräußerungsverlust verliert seine besondere Einordnung nicht dadurch, dass er in ein Folgejahr übertragen wird. Er bleibt für den Ausgleich mit Aktienveräußerungsgewinnen reserviert.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, beispielsweise aus bestimmten direkt gehaltenen Kryptowerten, unterliegen dem eigenen System des § 23 EStG. Sie dürfen nicht mit dem Verlustvortrag aus Kapitalvermögen vermischt werden.
Für Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug ist die Anlage KAP besonders wichtig. Bei ausländischen Brokern müssen die steuerlich relevanten Werte häufig aus den Brokerunterlagen ermittelt werden.
Für den Veranlagungszeitraum 2025 weist die aktuelle ELSTER-Hilfe unter anderem auf folgende Bereiche hin:
| ELSTER 2025 | Sachverhalt | Hinweis |
|---|---|---|
| Zeile 19 | Ausländische Kapitalerträge | Hierzu gehören laut ELSTER insbesondere Erträge bei ausländischen Kreditinstituten; Veräußerungstatbestände sind zusätzlich gesondert auszuweisen |
| Zeile 20 | Gewinne aus Aktienveräußerungen | Gesonderter Ausweis wegen des besonderen Aktienverlustkreises |
| Zeile 22 | Sonstige Verluste aus Kapitalvermögen | Die aktuelle ELSTER-Hilfe berücksichtigt hier auch die Rechtsänderung nach Aufhebung der früheren Sonderbeschränkungen |
| Zeile 23 | Aktienveräußerungsverluste | Gesonderte Angabe, weil diese Verluste nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden dürfen |
| KAP-INV | Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug | Zum Beispiel bei im Ausland verwahrten Investmentanteilen |
| Anlage SO | Private Veräußerungsgeschäfte | Für entsprechende §-23-Sachverhalte; ELSTER 2025 enthält einen eigenen Bereich für Kryptowerte |
Den ausführlichen KAP-Guide findest du hier: Anlage KAP bei ausländischen Brokern .
5.000 Euro Aktienverlust treffen auf 9.000 Euro Aktienveräußerungsgewinn. Innerhalb des Aktienverlustkreises verbleiben grundsätzlich 4.000 Euro positiver Saldo.
Ein Aktienveräußerungsverlust darf nicht allein deshalb mit einem CFD-Gewinn verrechnet werden, weil beide Positionen dasselbe Unternehmen als wirtschaftlichen Bezug haben.
Die frühere besondere Beschränkung für Termingeschäftsverluste wurde aufgehoben. Solche Verluste sind nicht mehr auf den früheren gesonderten Termingeschäftskreis beschränkt.
Fällt der direkte Kryptoverkauf unter § 23 EStG, gehört der Verlust zu privaten Veräußerungsgeschäften und kann nicht mit einem Aktiengewinn nach § 20 EStG verrechnet werden.
Ergebnisse aus mehreren Brokern können in der Veranlagung zusammengeführt werden, soweit sie demselben steuerlichen Verlustverrechnungskreis zuzuordnen sind.
Ein Verlusttopf bei einer deutschen Bank wird nicht automatisch mit Gewinnen eines Auslandsbrokers verrechnet. Für die Veranlagung kann eine Verlustbescheinigung der inländischen Stelle relevant sein.
Transaktionshistorien, Jahresauszüge, Steuerbescheinigungen und vorhandene Tax Reports sichern.
Aktien, CFDs, Fonds, ETFs, direkt gehaltene Kryptowerte und Fremdwährungen voneinander trennen.
Bloße Buchverluste nicht mit steuerlich realisierten Verlusten verwechseln.
Aktienverluste, allgemeine Kapitalverluste und §-23-Verluste getrennt behandeln.
Ergebnisse brokerübergreifend nur dort saldieren, wo die steuerlichen Regeln dies zulassen.
Anlage KAP, KAP-INV oder SO nach Produktart und Veranlagungszeitraum auswählen.
Ein gefallener Kurs führt bei einer weiterhin gehaltenen Position nicht automatisch zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust.
Aktienverluste, sonstige Kapitalverluste und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen unterschiedlichen Regeln.
Die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde aufgehoben. Ältere Ratgeber und alte Formularhinweise können deshalb überholt sein.
Der Basiswert eines Derivats bestimmt nicht automatisch dessen steuerliche Kategorie.
Direkt gehaltene Kryptowerte können unter § 23 EStG fallen, während derivative Krypto-Produkte dem Kapitalvermögen zuzuordnen sein können.
Soll ein Verlust einer inländischen Bank mit anderen Ergebnissen im Rahmen der Veranlagung zusammengeführt werden, muss rechtzeitig geprüft werden, ob eine Verlustbescheinigung benötigt wird.
Bei Kapitalanlagen in Fremdwährung kann die steuerliche Euro-Ermittlung von der einfachen Umrechnung eines Broker-Jahresergebnisses abweichen.
tradetax bereitet unterstützte Brokerdaten strukturiert für die deutsche Steuererklärung auf. Gerade bei mehreren Konten, unterschiedlichen Finanzprodukten, Fremdwährungen und ausländischen Brokern ist eine saubere Trennung der steuerlich relevanten Kategorien entscheidend.
Der Steuerbericht kann dabei helfen, realisierte Ergebnisse nachvollziehbar aufzubereiten und den für die Steuererklärung relevanten Bereichen zuzuordnen.
Realisierte Verluste können steuerlich berücksichtigt werden. Wie sie verrechnet werden dürfen, hängt von der Einkunftsart und dem konkreten Finanzprodukt ab. Kapitalverluste dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkunftsarten wie Arbeitslohn verrechnet werden.
Nein. Die frühere besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde aufgehoben. Der frühere gesonderte Termingeschäfts-Verlustkreis besteht nach aktueller Rechtslage nicht mehr.
Aktienveräußerungsverluste dürfen nach § 20 Absatz 6 EStG weiterhin nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden.
Die frühere Sonderbeschränkung für Termingeschäftsverluste wurde aufgehoben. Entsprechende Verluste unterliegen wieder dem allgemeinen Verlustausgleich innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Andere gesetzliche Sonderregeln, insbesondere der Aktienverlustkreis, bleiben bestehen.
Nicht, wenn der Krypto-Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG stammt. Diese Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Steuerveranlagung können Ergebnisse aus mehreren Brokern zusammengeführt werden, soweit sie demselben steuerlichen Verlustverrechnungskreis angehören. Bei deutschen Banken können Verlustbescheinigungen eine Rolle spielen.
Bei einer inländischen auszahlenden Stelle muss der unwiderrufliche Antrag nach § 43a Absatz 3 EStG grundsätzlich bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eingehen.
Für Verluste aus Kapitalvermögen ist regelmäßig die Anlage KAP relevant. Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug können in die KAP-INV gehören. Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG werden in der Anlage SO erklärt.
Ja. § 20 Absatz 6 EStG sieht für nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen einen Vortrag in folgende Veranlagungszeiträume vor. Aktienverluste behalten dabei ihren besonderen Verrechnungskreis.
Die steuerlichen Kernaussagen dieser Seite orientieren sich insbesondere an den aktuellen gesetzlichen Vorschriften und offiziellen Hinweisen der Finanzverwaltung.
Stand: 08.09.2026. Steuerrecht, Formulare und Verwaltungsauffassung können sich ändern. Für die tatsächliche Steuererklärung sind die Vorschriften und Formulare des jeweiligen Veranlagungszeitraums maßgeblich.
Gerade bei ausländischen Brokern und mehreren Konten reicht ein einfacher Jahres-P&L häufig nicht aus. tradetax bereitet unterstützte Brokerdaten strukturiert für die deutsche Steuererklärung auf.